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| CLUB 100 |
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| Postfach |
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| 5001 Aarau |
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| Schweiz |
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Dr. Michael Hunziker |
| Telefon: |
+41 62 837 50 00 |
| FAX: |
+41 62 837 50 01 |
| E-mail |
kontakt@club100-fca.ch |
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| Art. 1 |
Name, Sitz, Zweck
Unter dem Namen CLUB "100" besteht ein Verein mit Sitz in Aarau, der konfessionell und parteipolitisch neutral ist und für den die Bestimmungen von ZGB Art. 60 - 79 gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.
Der Verein hat den Zweck, die Kameradschaft zu fördern und den Fussball-Club Aarau moralisch und finanziell zu unterstützen.
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| Art. 2 |
Mitgliedschaft
Mitglieder des CLUB "100" können natürliche und juristische Personen werden. Ueber die Aufnahme beschliesst der Vorstand.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Bereitschaft, die in Art. 1 erwähnte Zielsetzung aktiv zu unterstützen und die jährlichen Mitgliederbeiträge (Art. 6) zu entrichten.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Angabe der Gründe ausgeschlossen werden.
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| Art. 3 |
Mitgliederversammlung
Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung statt. An dieser werden juristische Personen durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für sie die Mitgliedschaftsrechte ausübt. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern und zwei Rechnungsrevisoren, genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung und beschliesst über alle weiteren Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden, insbesondere über die Höhe des Mitgliedschaftsbeitrages.
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| Art. 4 |
Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist befugt, ausgeschiedene Mitglieder zu ersetzen. Derartige Wahlen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht nach Gesetz oder Statuten die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er regelt die Vertretung des Vereins nach aussen und sichert den steten Kontakt mit der Geschäftsleitung des FC Aarau.
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| Art. 5 |
Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
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| Art. 6 |
Mitgliederbeiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, beträgt jedoch mindestens Fr. 3'000.— (gemäss Beschluss GV für 2000 Fr. 6'000.—) 1)
1) GV-Beschluss vom 20. Februar 2006: Mitgliederbeitrag neu CHF 6'500.-
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| Art. 7 |
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein Vermögen.
Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
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| Art. 8 |
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.
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| Art. 9 |
Statutenänderung
Statutenänderung sowie ein Beschluss auf Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung Anwesenden.
Überarbeitete, von der Generalversammlung vom 13. Januar 1988 genehmigte Statuten.
Aarau, im Februar 1998 |
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